Wunsches zu sehen sein, wieder in der Logistik zu arbeiten, da er dort viel mehr soziale Kontakte habe als bei der letzten Stelle (im von der Beschwerdegegnerin gewährten Aufbautraining; VB 151.3 S. 6). Schwerwiegende psychische oder somatische Komorbiditäten zu den diagnostizierten Kopfschmerzen sind – auch angesichts der im Rahmen der Begutachtung erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen psychiatrischen Befunde (vgl. VB 151.4 S. 5 ff.) – nicht vorhanden (vgl. VB 151. S. 7).