Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die gemäss dem Gutachten zu tiefe Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bzw. darauf, dass der Gesamteindruck, die Befunde, die Aktenanamnese und die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung die vom Beschwerdeführer geschilderten Funktionseinbussen bezüglich Arbeitsfähigkeit gemäss den Gutachtern nicht zu erklären vermögen (VB 151.1 S. 5; vgl. 151.4 S. 4). Dass die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin nicht erfolgreich verliefen, dürfte wohl auch vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer geäusserten - 10 -