Eine grundsätzliche Behandelbarkeit bzw. ein gewisser Behandlungserfolg ist damit gegeben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich einer medikamentösen Behandlung mit Saroten unterzog (VB 151.3 S. 6; 151.4 S. 5), was nicht das Bild eines hohen Leidensdrucks vermittelt. Der Versuch einer beruflichen Eingliederung im Jahr 2022 scheiterte sodann – wie dargelegt – deshalb schon nach kurzem, weil der Beschwerdeführer das Arbeitspensum nicht wie geplant erhöhte und sich gegen eine Verlängerung der Massnahme aussprach (VB 112 S. 3; 108 S. 1; vgl. 77; 107 S. 2; 109).