Beschwerdeführers und dessen guten Leistungen im Rahmen der neuropsychologischen Testung hin (VB 151.1 S. 5; 151.3 S. 9) und stellte eine zunehmende Fokussierung des Beschwerdeführers auf Körpermissempfindungen und die beginnende maladaptive Überzeugung bezüglich der eigenen Belastungsfähigkeit (VB 151.4 S. 11; vgl. 151.3 S. 15) fest. Insgesamt ist daher von nur gering ausgeprägten Befunden und Symptomen auszugehen.