Dr. med. C._____ hielt zwar fest, die differenziert beschriebenen Kopfschmerzen seien an sich – ebenso wie die vom Beschwerdeführer geäusserte Licht- und Lärmempfindlichkeit – grundsätzlich nachvollziehbar, hinsichtlich ihrer Stärke jedoch naturgemäss subjektiv (VB 151.3 S. 14). In der neuropsychologischen Testung vom 2. Februar 2022 hätten zudem durch die Schmerzsymptomatik begründete, minimale neurokognitive Leistungseinschränkungen festgestellt werden können, welche sich in einer schwankenden Konzentrationsleistung, einer reduzierten figuralen Flüssigkeitsleistung und einer verminderten Leistung im formallexikalischen Kategorienwechsel gezeigt hätten (VB 151.3 S. 8;