5.3. 5.3.1. Im Komplex "Gesundheitsschädigung" ist als erster Indikator die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu nennen. Dabei gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung sind dem Gutachten vom 11. Oktober 2023 nicht zu entnehmen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. mit Verweis auf BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.).