Denn ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen, ist eine von den rechtsanwendenden Behörden zu beurteilende Rechtsfrage (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).