5.2.2. Eine fachärztlich gestellte Diagnose ist nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese per se ihren Beweiswert verliert (Urteile des Bundesgerichts 8C_74/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.1; 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.1.1; 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Denn ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6