vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Bei diagnostizierten somatisch unklaren Beschwerdebildern und psychischen Erkrankungen ist der direkte Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit in der Regel mangels objektivierbaren Substrats nicht möglich. Dieser Beweis ist (behelfsweise) indirekt in einem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 215 E. 6 S. 227 f.; 143 V 418 E. 7.2 S. 429; 141 V 281 f. E. 3.5 f. S. 294 f. und E. 4.2. S. 298).