5. 5.1. Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Abschluss der Integrationsmassnahmen anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 11. Oktober 2023 (auch) in der bisherigen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab März 2022 und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit August 2023 aus (VB 161 S. 1 f.). Grund für die attestiere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind einzig die -7-