108, 128 S. 4). Dass die Beschwerdegegnerin befand, dass ihm (im Falle der Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen) eine Rente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, zugesprochen werden könne, steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. E. 2.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 in fine). Insofern braucht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er vom 1. November 2021 bis Anfang Februar 2022 "objektiv nicht eingliederungsfähig" gewesen sei (Beschwerde, Ziff. 13), nicht weiter eingegangen zu werden.