4. Was den geltend gemachten Anspruch auf eine Rente (bereits) für die Zeit ab November 2021 (Erfüllung Wartejahr) anbelangt, ist anzumerken, dass in jenem Zeitpunkt Integrationsmassnahmen (und nicht etwa Abklärungsmassnahmen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit [vgl. E. 2.2.]) für den Beschwerdeführer aufgegleist wurden und dieser anschliessend vom 11. Januar bis 10. April 2022 ein Aufbautraining absolvierte. Dieses wurde ihm von der Beschwerdegegnerin im Hinblick darauf, ihn bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen, gewährt (vgl. VB 112 S. 2; vgl. auch VB 57 S. 1; 60; 70; 74; 77; 108, 128 S. 4).