Der zeitliche Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne bei Fehlen von objektivierten Befunden nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die zahlreichen Berichte würden allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellen. Eine erste Objektivierung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die neuropsychologische Untersuchung vom 2. Februar 2022, aufgrund welcher eine Teilarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.