angestammten Tätigkeit als (Finanz-)Controller (vgl. VB 151.3 S. 4; 151.4 S. 4) wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (ruhig, reizarme Umgebung, fragmentierbare Arbeit, keine ausschliessliche Bildschirmarbeit, sitzende oder wechselbelastende, leichte bis selten mittelschwere Arbeit) noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. 6 Stunden pro Tag, fragmentiert (je zweimal 1.5 Stunden am Vor- und Nachmittag mit jeweils einer Pause von je 30 Minuten) auf (vgl. VB 151.1 S. 7 f.). Der zeitliche Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne bei Fehlen von objektivierten Befunden nicht mit Sicherheit festgestellt werden.