Dass sich die Funktionseinschränkung im Laufe der Jahre verbessere, sei nicht ausgeschlossen. Insgesamt sei die Prognose bei sekundären Kopfschmerzen wie den vorliegenden aber nicht sehr günstig (VB 151.1 S. 6). Der Beschwerdeführer sei ausschliesslich aufgrund der Kopfschmerzen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. VB 151.1 S. 7). Er weise sowohl in der -6-