1.1.3. Die Beigeladene macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" abgewiesen. Ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen bzw. die gemäss dem bidisziplinären Gutachten dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen seien und damit nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz wären (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2024, Ziff. 6 ff.).