1.1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei bis mindestens Anfang Februar 2022 objektiv gänzlich arbeitsunfähig und dementsprechend nicht eingliederungsfähig gewesen, weshalb er für die Zeit ab November 2021 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Beschwerde, Ziff. 11 ff.).