März 2022 zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen sei sowie seit August 2023 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aufweise. Da die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, erübrige sich ein Einkommensvergleich und dementsprechend auch die Prüfung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn. Da zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs eine Eingliederungsfähigkeit bestanden habe und im Verlauf eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit gegeben sei, falle ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" ausser Betracht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161 S. 1 f.).