Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2024 im Wesentlichen damit, dass nach Ablauf des Wartejahres im November 2021 eine Massnahme zur Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Eingliederung aufgegleist worden sei, welche im März 2022 bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit abgeschlossen worden sei. Die im Anschluss daran im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs in Auftrag gegebene bidisziplinäre Begutachtung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit ab