chen Massnahmen abgeschlossen worden waren, liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidisziplinär (Neurologie, Psychiatrie) begutachten. Gestützt auf das entsprechende Gutachten der Dres. med. C._____, Facharzt für Neurologie, und D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: