Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.106 / ss / sg Art. 114 Urteil vom 5. September 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger, Rechtsanwalt, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nach vorgängiger Anmeldung zur Früherfassung – am 3. Mai 2021 unter Angabe diverser ge- sundheitlicher Beschwerden nach einer Corona-Infektion bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, in deren Rahmen sie unter anderem die Akten des Krankentag- geldversicherers beizog. Nachdem ein von der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar bis zum 10. April 2022 gewährtes Aufbautraining auf entspre- chenden Wunsch des Beschwerdeführers nicht verlängert und die berufli- chen Massnahmen abgeschlossen worden waren, liess die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit ihrem internen Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidisziplinär (Neurologie, Psychiatrie) be- gutachten. Gestützt auf das entsprechende Gutachten der Dres. med. C._____, Facharzt für Neurologie, und D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2023 wies die Beschwer- degegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers – nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 11. Januar 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2021 eine ganze Rente, ab 1. März 2022 eine IV-Rente von 62.5% einer Voll- rente und ab 1. August 2023 eine Rente von 45% einer Vollrente zuzu- sprechen. In der gleichen Zeit geleistete Taggeldzahlungen seinen zu verrechnen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Januar 2024 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter ab- zuklären. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. März 2024 wurde B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 26. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens in der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2024 im Wesentli- chen damit, dass nach Ablauf des Wartejahres im November 2021 eine Massnahme zur Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Eingliede- rung aufgegleist worden sei, welche im März 2022 bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit abgeschlossen worden sei. Die im Anschluss da- ran im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs in Auftrag gegebene bidisziplinäre Begutachtung habe ergeben, dass der Beschwer- deführer in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit ab März 2022 zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen sei sowie seit August 2023 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit aufweise. Da die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, erübrige sich ein Einkommensvergleich und dement- sprechend auch die Prüfung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellen- lohn. Da zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs eine Eingliederungsfähigkeit bestanden habe und im Verlauf eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit gegeben sei, falle ein Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" ausser Betracht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161 S. 1 f.). 1.1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei bis mindestens Anfang Februar 2022 objektiv gänzlich arbeitsunfähig und dementsprechend nicht eingliederungsfähig gewesen, weshalb er für die Zeit ab November 2021 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Beschwerde, Ziff. 11 ff.). Für die Zeit ab März 2022 sei der Invalidi- tätsgrad – ausgehend von der Unzumutbarkeit der bisherigen und von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ab März 2022 bzw. von 70 % seit August 2023 – mittels Einkommensvergleichs zu ermit- teln und ihm dabei aufgrund der in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit un- berücksichtigt gebliebenen chronischen Schmerzstörung ein leidensbe- dingter Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen zu gewähren (Be- schwerde, Ziff. 19 ff.). -4- 1.1.3. Die Beigeladene macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht aufgrund des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" abgewiesen. Ein Anspruch auf In- validitätsleistungen bestehe im Übrigen auch deshalb nicht, weil die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen bzw. die gemäss dem bi- disziplinären Gutachten dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht rechts- genüglich nachgewiesen seien und damit nicht von invalidenversiche- rungsrechtlicher Relevanz wären (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2024, Ziff. 6 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 161) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs. 2.2. Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Einglie- derungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versi- cherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann er- geben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zuge- sprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 E. 4a S. 191 -5- und 4d S. 193 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 161) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidiszip- linäre Gutachten der Dres. med. C._____ und D._____ vom 11. Oktober 2023 (VB 151; Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie). Darin stellten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagno- sen (VB 151.1 S. 6): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Chronische Kopfschmerzen, zurückzuführen auf eine systemische vi- rale Infektion bei St.n. SARS Cov2-Infektion 11/2020 (ICHD-3: 9.2.2.2) mit – Migräniformen Charakter inkl. Fotophobie – Neuralgischem Charakter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Diskrete neuropsychologische Defizite (ICD-10: F06.7) 2. Intermittierend orthostatische Schwindel (ICD-10: R42) 3. Trigeminusneuropathie V/1 rechts (ICD-10: G58.8) 4. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41) Die Gutachter hielten fest, dass aus neurologischer Sicht die chronischen Kopfschmerzen, welche als sekundärer Kopfschmerz nach SARS-CoV-2- Infektion und nicht im Rahmen eines Long-Covid-Syndroms zu interpretie- ren seien (vgl. VB 151.3 S. 14), im Vordergrund stünden. Diese bewirkten durch die Zunahme unter länger anhaltender geistiger oder körperlicher Belastung eine Leistungseinschränkung. Die begleitende Photophobie könne weitegehend mit Massnahmen, wie einer abdunkelnden Brille, ei- nem Spezialbildschirm oder ähnlichem kompensiert werden. Von neu- ropsychologischer Seite werde auf eine gewisse Einschränkung der kogni- tiven Leistung durch chronische Schmerzen hingewiesen. In der entspre- chenden Untersuchung seien jedoch lediglich diskrete neuropsychologi- sche Defizite festgestellt worden, die keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuteten. Hinweise auf einen vestibulären Schwindel hätten sich nicht gefunden. Von psychiatrischer Seite her habe keine Diag- nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Dass sich die Funktionseinschränkung im Laufe der Jahre verbessere, sei nicht ausgeschlossen. Insgesamt sei die Prognose bei sekundären Kopfschmer- zen wie den vorliegenden aber nicht sehr günstig (VB 151.1 S. 6). Der Be- schwerdeführer sei ausschliesslich aufgrund der Kopfschmerzen in der Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. VB 151.1 S. 7). Er weise sowohl in der -6- angestammten Tätigkeit als (Finanz-)Controller (vgl. VB 151.3 S. 4; 151.4 S. 4) wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (ruhig, reizarme Um- gebung, fragmentierbare Arbeit, keine ausschliessliche Bildschirmarbeit, sitzende oder wechselbelastende, leichte bis selten mittelschwere Arbeit) noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. 6 Stunden pro Tag, fragmentiert (je zweimal 1.5 Stunden am Vor- und Nachmittag mit jeweils einer Pause von je 30 Minuten) auf (vgl. VB 151.1 S. 7 f.). Der zeitliche Verlauf der Ent- wicklung der Arbeitsfähigkeit könne bei Fehlen von objektivierten Befunden nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die zahlreichen Berichte würden allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellen. Eine erste Objektivierung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die neuropsy- chologische Untersuchung vom 2. Februar 2022, aufgrund welcher eine Teilarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Ab die- sem Zeitpunkt sei mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens müsse, nach einer leichten Besserung der Kopfschmerzen, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit angenom- men werden (vgl. VB 151. S. 8). 4. Was den geltend gemachten Anspruch auf eine Rente (bereits) für die Zeit ab November 2021 (Erfüllung Wartejahr) anbelangt, ist anzumerken, dass in jenem Zeitpunkt Integrationsmassnahmen (und nicht etwa Abklärungs- massnahmen zur Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit [vgl. E. 2.2.]) für den Beschwerdeführer aufgegleist wurden und dieser an- schliessend vom 11. Januar bis 10. April 2022 ein Aufbautraining absol- vierte. Dieses wurde ihm von der Beschwerdegegnerin im Hinblick darauf, ihn bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen, gewährt (vgl. VB 112 S. 2; vgl. auch VB 57 S. 1; 60; 70; 74; 77; 108, 128 S. 4). Dass die Beschwerdegegnerin befand, dass ihm (im Falle der Erfüllung der entspre- chenden Anspruchsvoraussetzungen) eine Rente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, zugesprochen werden könne, steht im Ein- klang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. E. 2.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 in fine). Insofern braucht auf die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers, wonach er vom 1. November 2021 bis Anfang Februar 2022 "objektiv nicht eingliederungsfähig" gewesen sei (Beschwerde, Ziff. 13), nicht weiter eingegangen zu werden. 5. 5.1. Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Abschluss der In- tegrationsmassnahmen anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 11. Oktober 2023 (auch) in der bis- herigen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab März 2022 und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit seit August 2023 aus (VB 161 S. 1 f.). Grund für die attestiere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind einzig die -7- vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen, während den vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnosen, namentlich auch der chro- nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – mit nachvollziehbarer Begründung und unmissverständlich (vgl. Beschwerde, Ziff. 22 ff.) – kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (E. 3 hiervor; vgl. VB 151.4 S. 10 f.). Aus dem Gutachten und den weiteren Akten geht übereinstimmend hervor, dass die chronischen Kopfschmerzen Folge einer systemischen viralen Infektion bei Status nach SARS Cov2-Infektion im November 2020 und mit keinem objektivierbaren organischen Korrelat zu erklären sind (vgl. VB 151.1 S. 6 und S. 8; 122 S. 9 ff.; 40.1 S. 19 und S. 30; 12 S. 3). 5.2. 5.2.1. Subjektive Schmerzangaben der versicherten Person reichen praxisge- mäss für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht aus. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare, objektivierbare Befunde hinreichend er- klärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizini- scher Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Bei diagnostizierten somatisch unklaren Be- schwerdebildern und psychischen Erkrankungen ist der direkte Beweis ei- ner anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit in der Regel mangels ob- jektivierbaren Substrats nicht möglich. Dieser Beweis ist (behelfsweise) in- direkt in einem strukturierten Verfahren mittels Indikatoren zu führen (vgl. dazu BGE 145 V 215 E. 6 S. 227 f.; 143 V 418 E. 7.2 S. 429; 141 V 281 f. E. 3.5 f. S. 294 f. und E. 4.2. S. 298). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der sogenannten Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Massge- bend sind dabei folgende Indikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281): Kategorie "funktioneller Schweregrad" - Komplex "Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res- sourcen) - Komplex "sozialer Kontext" Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) -8- - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei- densdruck 5.2.2. Eine fachärztlich gestellte Diagnose ist nicht ohne weiteres gleichbedeu- tend mit dem Vorliegen einer Invalidität (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit abgewichen werden, ohne dass diese per se ihren Beweiswert ver- liert (Urteile des Bundesgerichts 8C_74/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.1; 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.1.1; 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Denn ob und in welchem Umfang die ärztli- chen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Ar- beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen, ist eine von den rechtsanwendenden Behörden zu beurteilende Rechtsfrage (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.). 5.3. 5.3.1. Im Komplex "Gesundheitsschädigung" ist als erster Indikator die Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu nennen. Dabei gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand al- ler verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Patho- genese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Aus- schlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erschei- nung sind dem Gutachten vom 11. Oktober 2023 nicht zu entnehmen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. mit Verweis auf BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.). Anlässlich der neurologischen Begutachtung vom 31. August 2023 gab der Beschwerdeführer dauernd vorhandene, aber in der Intensi- tät wechselhafte Kopfschmerzen im Bereich von 2-3, gelegentlich auch von 6-7 (von 10) auf der VAS-Skala an (VB 151.3 S. 3). Dr. med. C._____ hielt zwar fest, die differenziert beschriebenen Kopfschmerzen seien an sich – ebenso wie die vom Beschwerdeführer geäusserte Licht- und Lärmemp- findlichkeit – grundsätzlich nachvollziehbar, hinsichtlich ihrer Stärke jedoch naturgemäss subjektiv (VB 151.3 S. 14). In der neuropsychologischen Te- stung vom 2. Februar 2022 hätten zudem durch die Schmerzsymptomatik begründete, minimale neurokognitive Leistungseinschränkungen festge- stellt werden können, welche sich in einer schwankenden Konzentrations- leistung, einer reduzierten figuralen Flüssigkeitsleistung und einer vermin- derten Leistung im formallexikalischen Kategorienwechsel gezeigt hätten (VB 151.3 S. 8; vgl. auch VB 114 S. 5). Dr. med. C._____ selbst stellte in der neurologischen Untersuchung ebenfalls nur diskrete neuropsychologi- sche Defizite fest, welche keine relevante Einschränkung zeitigten (vgl. VB 151.1 S. 6; vgl. auch 151.3 S. 6), und wies auf eine klare Diskrepanz zwischen der tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistung des -9- Beschwerdeführers und dessen guten Leistungen im Rahmen der neu- ropsychologischen Testung hin (VB 151.1 S. 5; 151.3 S. 9) und stellte eine zunehmende Fokussierung des Beschwerdeführers auf Körpermissempfin- dungen und die beginnende maladaptive Überzeugung bezüglich der eige- nen Belastungsfähigkeit (VB 151.4 S. 11; vgl. 151.3 S. 15) fest. Insgesamt ist daher von nur gering ausgeprägten Befunden und Symptomen auszu- gehen. 5.3.2. Hinsichtlich des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs beziehungsweise der Behandlungsresistenz hielt Dr. med. C._____ fest, die Kopfschmerzbe- handlung habe sich bis anhin schwierig gestaltet. Diverse Kopfschmerzmit- tel hätten, abgesehen von einem möglichen leichten Placeboeffekt, keine Wirkung erbracht. Die Behandlungsversuche hätten aber auch diagnosti- schen Charakter gehabt. Zudem müsse angesichts der vom Beschwerde- führer angegebenen Schmerzintensität dennoch eine gewisse Besserung über die Zeit angenommen werden. Verantwortlich dafür seien unter ande- rem eine Anpassung des Lebensstils des Beschwerdeführers und die schmerzdistanzierende Behandlung mit Saroten. Durch die Weiterführung der aktuellen Medikation mit Saroten, körperliche Ertüchtigung und zuneh- mende Adaption (VB 151.3 S. 17), neue Kopfschmerzmittel (VB 151.1 S. 6 und 9) oder den Einsatz von CGRP-Rezeptorantagonisten (VB 151.1 S. 9) könne eine Besserung eintreten. Die begleitende Photophobie könne zu- dem weitgehend mit Massnahmen wie einer abdunkelnden Brille, einem Spezialbildschirm o.ä. kompensiert werden (VB 151.1 S. 6). Eine grund- sätzliche Behandelbarkeit bzw. ein gewisser Behandlungserfolg ist damit gegeben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich einer medikamentösen Behand- lung mit Saroten unterzog (VB 151.3 S. 6; 151.4 S. 5), was nicht das Bild eines hohen Leidensdrucks vermittelt. Der Versuch einer beruflichen Ein- gliederung im Jahr 2022 scheiterte sodann – wie dargelegt – deshalb schon nach kurzem, weil der Beschwerdeführer das Arbeitspensum nicht wie ge- plant erhöhte und sich gegen eine Verlängerung der Massnahme aus- sprach (VB 112 S. 3; 108 S. 1; vgl. 77; 107 S. 2; 109). Ausweislich der Ak- ten war weder das Nichterreichen des Zielpensums von 100 % unter Stei- gerung des Anfangspensums von 3 bis 4 Stunden pro Tag noch der Ver- zicht auf die Verlängerung der Massnahme medizinisch begründet (vgl. VB 49 S. 3 mit Verweis auf 46; 51 S. 2; 61; 92). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die gemäss dem Gutachten zu tiefe Selbstein- schätzung des Beschwerdeführers bzw. darauf, dass der Gesamteindruck, die Befunde, die Aktenanamnese und die Resultate der neuropsychologi- schen Untersuchung die vom Beschwerdeführer geschilderten Funktions- einbussen bezüglich Arbeitsfähigkeit gemäss den Gutachtern nicht zu er- klären vermögen (VB 151.1 S. 5; vgl. 151.4 S. 4). Dass die Eingliederungs- bemühungen der Beschwerdegegnerin nicht erfolgreich verliefen, dürfte wohl auch vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer geäusserten - 10 - Wunsches zu sehen sein, wieder in der Logistik zu arbeiten, da er dort viel mehr soziale Kontakte habe als bei der letzten Stelle (im von der Beschwer- degegnerin gewährten Aufbautraining; VB 151.3 S. 6). Schwerwiegende psychische oder somatische Komorbiditäten zu den di- agnostizierten Kopfschmerzen sind – auch angesichts der im Rahmen der Begutachtung erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen psychiatrischen Befunde (vgl. VB 151.4 S. 5 ff.) – nicht vorhanden (vgl. VB 151. S. 7). 5.3.3. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers hielten die Dres. med. C._____ und D._____ fest, dass der Beschwerdeführer sehr leistungsbetont sei, was eine Erschwernis bei der Akzeptanz einer einge- schränkten Leistungsfähigkeit darstellen könne. Hinweise auf eine Persön- lichkeitsakzentuierung oder -störung hätten sich jedoch nicht finden lassen (VB 151.1 S. 7; 151.4 S. 6). Zum sozialen Kontext ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in einer stabi- len, festen Partnerschaft ist und im eigenen Haus mit Schwimmbadanteil wohnt (VB 151.3 S. 5; 151.4 S. 4). In Deutschland habe er auch noch ein Haus (VB 151.4 S. 4). Freundschaften würden bis nach Deutschland rei- chen und aus dem früheren Arbeitsumkreis stammen. Er habe gute Bezie- hungen zu seinen Verwandten und den Verwandten seiner jetzigen Part- nerin (VB 151.3 S. 5; vgl. 151.4 S. 3). Ein sozialer Rückzug würde nicht stattfinden (VB 151.4 S. 6). Nebst seiner stabilen Partnerschaft und der "optimale[n] Wohnsituation" nannten die Gutachter die gute Intelligenz, die Erfahrung in diversen beruflichen Tätigkeiten, das abgeschlossene Stu- dium und den aufgebrachten Leistungswillen bei berufsbegleitendem Hochschulstudium als wertvolle Ressourcen, die sich positiv auf das Leis- tungsvermögen des Beschwerdeführers auswirken können (VB 151.1 S. 7; vgl. 151.3 S. 15; 151.4 S. 11). 5.3.4. Hinsichtlich der Konsistenz hielten die Gutachter fest, es bestünden Ein- schränkungen des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei- chen, wobei die Einschränkungen bezüglich der Arbeitstätigkeit weitrei- chender seien als bezüglich der meisten Bereiche des alltäglichen Lebens. Ein Leidensdruck bezüglich Kopfschmerzen und ungewisser Zukunft sei nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Funktionsein- bussen seien jedoch insgesamt unter Berücksichtigung der Befunde, der Aktenanamnese und der Resultate der neuropsychologischen Untersu- chung nicht erklärbar. Es bestehe eine klare Diskrepanz zwischen der tie- fen Selbsteinschätzung der eigenen Leistung und der guten Leistungen in der neuropsychologischen Testung. Auch aus psychiatrischer Sicht seien die angegebenen Beschwerden und das Verhalten nicht gänzlich konsis- tent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten und die durchgeführte Untersu- chung nicht nachvollziehbar gewesen (VB 151.1 S. 5; 151.4 S. 10; vgl. - 11 - 151.3 S. 9). Tatsächlich zeigte die Befragung des Beschwerdeführers ein sehr hohes Aktivitätsniveau mit frühem Aufstehen, täglich mehrfachem Spazierengehen mit dem Hund, Erledigung des Einkaufs, Basteln, Brotba- cken und Kochen, Erledigung von Haushaltsarbeit und Wäsche, Fernse- hen, Trainieren an Geräten sowie Ausüben der Hobbys Modellbau und (wenn auch eingeschränkt) Fotografie. Hilfe bedürfe der Beschwerdeführer im Alltag nicht (VB 151.3 S. 5; 151.4 S. 4). Er gab zwar an, dass ihm Reisen nicht mehr möglich sei (VB 151.3 S. 5), berichtete dann aber von kürzlich im Ausland verbrachten Ferien (VB 151.3 S. 6; 151.4 S. 5). Dass er trotz seiner als ausgeprägt geschilderten Symptome und Beschwerden in der Lage ist, Auto zu fahren (VB 151.3 S. 6; 151.4 S. 4 f.), weist in Anbetracht der enormen motorischen und kognitiven Anforderungen, welche die Tätig- keit des Autofahrens an eine Person stellt, wiederum auf erhebliche Res- sourcen des Beschwerdeführers hin. Dass der Beschwerdeführer ange- sichts dieses Aktivitätsniveaus aufgrund der Kopfschmerzen in der Arbeits- fähigkeit eingeschränkt sei, wobei er sich selbst sogar als gänzlich arbeits- unfähig betrachtet, (vgl. VB 151.4 S. 4 f.) ist damit nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. C._____ feststellte, dass sich während der neurologischen Untersuchung bezüglich Kopfschmerzen kein nach aussen spürbarer Leidensdruck manifestiert habe (VB 151.3 S. 9), und we- der im Rahmen der zweistündigen neurologischen (VB 151.3 S. 6) noch in der eineinhalbstündigen psychiatrischen Untersuchung (VB 151.4 S. 6; vgl. S. 1) kognitive Einschränkungen festgestellt wurden. Auch die Inanspruch- nahme von therapeutischen Optionen ist ein guter Indikator für den tatsäch- lichen Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Der Beschwerdefüh- rer gab zwar an, diverse Medikamente und Therapien erfolglos versucht zu haben (VB 151.3 S. 6). Die momentane Behandlung – der Beschwerdefüh- rer nimmt lediglich Saroten ein und nimmt keine regelmässige Psycho- und keine Schmerztherapie o.ä. in Anspruch (vgl. VB 151.3 S. 6; 151.4 S. 5) – sowie der Umstand, dass das im Hinblick auf eine berufliche Wiedereinglie- derung gewährte Aufbautraining deshalb nicht verlängert wurde, weil er dies nicht wollte, wie auch die festgestellte zu tiefe Selbsteinschätzung (VB 151.1 S. 5; 151.3 S. 9 bzw. 151.4 S. 11; vgl. 151.3 S. 15) sprechen ge- gen einen erheblichen Leidensdruck. Zudem ist hinsichtlich der Konsistenz der Beschwerdeangaben auf die Aussage des Beschwerdeführers hinzu- weisen, gemäss welcher er "den Luxus haben [wolle], langsam gesund zu werden" (VB 151.4 S. 5), sowie auf die Tatsache, dass er die letzte Arbeits- stelle aufgrund einer ihm nicht bewilligten Pensumsreduktion gekündigt hat, um sich einerseits um seinen kranken Vater zu kümmern, andererseits aber auch, da es seiner Philosophie entsprochen habe, weniger zu arbeiten (VB 151.3 S. 4; 151.4 S. 4). 5.4. Insgesamt erweisen sich damit sowohl eine gesundheitliche Beeinträchti- gung von erheblichem Schweregrad wie auch die geltend gemachten funk- tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen - 12 - anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht als objektiv, kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt. Somit ist die von den Dres. med. C._____ und D._____ attestierte 50- bzw. 30%ige Arbeitsunfähigkeit nicht von invalidenversicherungsrecht- licher Relevanz und dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch) in der angestammten Tätigkeit auszuge- hen. Damit kann offenbleiben, ob die bisherige Tätigkeit als Controller dem vom neurologischen Gutachter definierten Belastungsprofil einer ange- passten Tätigkeit entspricht oder nicht (vgl. E. 1.1.2. hiervor). 6. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sind bereits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt, womit sich Weiterungen erübrigen. Damit ist die Verfügung vom 11. Januar 2024 im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerinnen (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. September 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler