In den Akten finden sich letzte Mahnungen, mit welcher der Beschwerdeführerin jeweils letztmalig eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Gesamtbetrages angesetzt wurde. Zudem wurde sie jeweils unbestrittenerweise auf die Säumnisfolgen (Einleitung einer Betreibung) aufmerksam gemacht (VB 51, 63, 73, 80). Damit ist der Nachweis erbracht, dass das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der erhobene Rechtsvorschlag zu Recht im Umfang von Fr. 2'226.15 beseitigt wurde.