4. 4.1. Bezüglich der vorliegend streitigen Forderungen betreffend Prämien für die Monate August 2014 bis Januar 2015, Kostenbeteiligungen für die Periode Januar 2014 bis Dezember 2014, Prämien für die Monate Januar 2015 bis Juli 2015 und Kostenbeteiligungen für die Periode Februar 2015 bis März 2015 sind Verlustscheine aktenkundig, welche eine gesamthafte Forderung von Fr. 4'720.80 ausweisen (VB 81, 82, 86, 87). Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Zahlungen in der Höhe von total Fr. 2'494.65 geleistet (vgl. Einspracheentscheid S. 4), was unbestritten ist. Insgesamt resultiert daher eine Forderung von Fr. 2'226.15.