1.3. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die in der Verfügung vom 20. März 2023 erteilte Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 3'775.70 aufzuheben ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 den gegen den Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2022 (VB 94 S. 1) erhobenen Rechtsvorschlag (VB 94 S. 2) zu Recht im Umfang von Fr. 2'226.15 beseitigt hat.