Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Rahmen einer Betreibung entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Umtriebs-, Prozess- und Strafuntersuchungsentschädigungen, einer Genugtuung wegen "Unbill, Inkonvenienz, Kredit- und Bonitätsschädigung" (vgl. Beschwerde vom 9. Februar 2024) sowie die Löschung von der Liste der säumigen Versicherten (vgl. Eingabe vom 24. August 2024) beantragt, ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.