Da die Verfügung vom 30. Juni 2014 sowie die beiden Verfügungen vom 3. Februar 2015 (korrekt: 17. November 2014; vgl. Vernehmlassung S. 3, vgl. VB 33 und 34) betreffend die jeweilige Beseitigung des Rechtsvorschlages bereits in Rechtskraft erwachsen seien, hätte mit Verfügung vom 20. März 2023 (betreffend die Betreibung Nr. aaa) im Umfang von Fr. 3'775.70 nicht erneut über die Forderung entschieden werden dürfen, weshalb die Einsprache in dieser Hinsicht gutgeheissen werde. Im Umfang von Fr. 2'226.15 werde die Rechtsöffnung jedoch bestätigt und der Rechtsvorschlag beseitigt.