2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Verweigerung der Rechtsöffnung. 2.2. Mit Eingabe vom 9. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskostenbewilligt. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.5. Mit Eingabe vom 24. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und hielt an ihrer Auffassung fest.