und verpflichtete diese, Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung inklusive Mahnspesen und Betreibungskosten von gesamthaft Fr. 6'124.40 zu bezahlen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 dahingehend teilweise gut, als dass sie nur noch für eine Hauptforderung im Betrag von Fr. 2'226.15 Rechtsöffnung erteilte und über den Betrag von Fr. 3'775.70 sowie über die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.