Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.105 / pm / nl Art. 5 Urteil vom 7. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Helsana Versicherungen AG, Inkasso, Postfach, 8081 Zürich gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024; Vers.Nr. [...]) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. März 2023 beseitigte die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. aaa gegen den Zah- lungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 2. Dezember 2022 erho- benen Rechtsvorschlag und verpflichtete diese, Prämien und Kostenbetei- ligungen der obligatorischen Krankenversicherung inklusive Mahnspesen und Betreibungskosten von gesamthaft Fr. 6'124.40 zu bezahlen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache hiess die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 dahinge- hend teilweise gut, als dass sie nur noch für eine Hauptforderung im Betrag von Fr. 2'226.15 Rechtsöffnung erteilte und über den Betrag von Fr. 3'775.70 sowie über die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung er- teilte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Einspracheentscheides und die Verweigerung der Rechtsöffnung. 2.2. Mit Eingabe vom 9. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin unent- geltliche Rechtspflege. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten- bewilligt. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.5. Mit Eingabe vom 24. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und hielt an ihrer Auffassung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Ja- nuar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 98) zusammengefasst aus, sie -3- habe gegen die Beschwerdeführerin mehrere Betreibungen eingeleitet. Gegen die Betreibungen betreffend Kostenbeteiligungen für die Periode Oktober 2011 bis Dezember 2013 (Betreibung Nr. bbb), Prämien für die Monate August 2013 bis Juli 2014 (Betreibung Nr. ccc) sowie Kostenbetei- ligungen für die Periode Januar 2013 bis März 2014 (Betreibung Nr. ddd) habe die Beschwerdeführerin jeweils Rechtsvorschlag erhoben. Diese seien mit Verfügung vom 30. Juni 2014 (VB 10) sowie mit zwei Verfügun- gen vom 3. Februar 2015 (korrekt: 17. November 2014; vgl. Vernehmlas- sung S. 3; vgl. VB 33 und 34) beseitigt worden. Diese Betreibungen hätten jeweils zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt. Gegen die Betreibungen betreffend Prämien für die Monate August 2014 bis Januar 2015 (Betreibung Nr. eee), Kostenbeteiligungen für die Periode Januar 2014 bis Dezember 2014 (Betreibung Nr. fff), Prämien für die Mo- nate Januar 2015 bis Juli 2015 (Betreibung Nr. ggg) und Kostenbeteiligun- gen für die Periode Februar 2015 bis März 2015 (Betreibung Nr. hhh) habe die Beschwerdeführerin jeweils keinen Rechtsvorschlag erhoben. Auch diese Betreibungen hätten jeweils zur Ausstellung eines Verlustscheines geführt. Da die Verfügung vom 30. Juni 2014 sowie die beiden Verfügungen vom 3. Februar 2015 (korrekt: 17. November 2014; vgl. Vernehmlassung S. 3, vgl. VB 33 und 34) betreffend die jeweilige Beseitigung des Rechtsvor- schlages bereits in Rechtskraft erwachsen seien, hätte mit Verfügung vom 20. März 2023 (betreffend die Betreibung Nr. aaa) im Umfang von Fr. 3'775.70 nicht erneut über die Forderung entschieden werden dürfen, weshalb die Einsprache in dieser Hinsicht gutgeheissen werde. Im Umfang von Fr. 2'226.15 werde die Rechtsöffnung jedoch bestätigt und der Rechts- vorschlag beseitigt. Des Weiteren hob die Beschwerdegegnerin die Verfü- gung vom 20. März 2023 auf, soweit sie damit den Rechtsvorschlag betref- fend eine Forderung für Betreibungskosten von Fr. 122.55 beseitigt hatte. 1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu welchen die zu- ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfü- gung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bilden die von der Beschwerde führenden Per- son gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im Sozialversicherungs- verfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, wird das Verwaltungsver- fahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ur- sprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger An- fechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1). -4- Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid le- diglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Rahmen einer Be- treibung entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Umtriebs-, Prozess- und Strafuntersuchungsentschädigungen, einer Ge- nugtuung wegen "Unbill, Inkonvenienz, Kredit- und Bonitätsschädigung" (vgl. Beschwerde vom 9. Februar 2024) sowie die Löschung von der Liste der säumigen Versicherten (vgl. Eingabe vom 24. August 2024) beantragt, ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.3. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die in der Verfügung vom 20. März 2023 erteilte Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 3'775.70 aufzuhe- ben ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2024 den gegen den Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2022 (VB 94 S. 1) erhobenen Rechtsvorschlag (VB 94 S. 2) zu Recht im Umfang von Fr. 2'226.15 beseitigt hat. 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es lägen eine Rechtsverweigerung, eine Verletzung der Rechtsweggarantie, eine Verweigerung des rechtli- chen Gehörs, eine Verletzung der Grundrechte sowie verschiedenste wei- tere Verletzungen ihrer Rechte vor. Eine nachvollziehbare Begründung die- ser Rügen ist den Eingaben der Beschwerdeführerin indes nicht zu entneh- men und auch in den Akten fehlen jegliche Anhaltspunkte, welche auf die vorgebrachten Rechtsverletzungen hinweisen würden. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu. 3. 3.1. Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG, 2. Auflage 2018, N. 13 zu Art. 61 KVG). 3.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligun- gen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Voll- streckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstre- ckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betrei- bungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben -5- wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvor- schlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Ver- fügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Be- schwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvor- schlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen- den betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwal- tungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht or- dentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent- scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen). 4. 4.1. Bezüglich der vorliegend streitigen Forderungen betreffend Prämien für die Monate August 2014 bis Januar 2015, Kostenbeteiligungen für die Periode Januar 2014 bis Dezember 2014, Prämien für die Monate Januar 2015 bis Juli 2015 und Kostenbeteiligungen für die Periode Februar 2015 bis März 2015 sind Verlustscheine aktenkundig, welche eine gesamthafte Forde- rung von Fr. 4'720.80 ausweisen (VB 81, 82, 86, 87). Gemäss Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Zahlungen in der Höhe von total Fr. 2'494.65 geleistet (vgl. Einspracheent- scheid S. 4), was unbestritten ist. Insgesamt resultiert daher eine Forde- rung von Fr. 2'226.15. In den Akten finden sich letzte Mahnungen, mit welcher der Beschwerde- führerin jeweils letztmalig eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Ge- samtbetrages angesetzt wurde. Zudem wurde sie jeweils unbestrittener- weise auf die Säumnisfolgen (Einleitung einer Betreibung) aufmerksam ge- macht (VB 51, 63, 73, 80). Damit ist der Nachweis erbracht, dass das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der erhobene Rechtsvorschlag zu Recht im Umfang von Fr. 2'226.15 beseitigt wurde. 4.2. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten zu bezah- len. Im Gegensatz zu Spesen werden Betreibungskosten nicht in die Be- treibungsforderung miteinbezogen und die Aufhebung des Rechtsvor- schlags umfasst nicht auch die Betreibungskosten (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt -6- in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 9. Ja- nuar 2024 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2. Allfällige Anträge um Sistierung des Verfahrens bzw. die sinngemässe Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Rechts- begehren der Beschwerde Ziff. 9) werden mit Ausfällung des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5.3. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. Septem- ber 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfah- rensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechts- pflege für die Gerichtskosten bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken. 5.4. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. 5.5. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -7- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ge- richtskosten werden sie einstweilen lediglich vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier