bestehen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 86 S. 6) korrekt ausführt, müsste eine Einschränkung von 86 % im Haushaltsbereich vorliegen, damit die Beschwerdeführerin auch ab Oktober 2021 noch einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (39,5 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) erreichen würde. Für eine derart hohe, die im erwerblichen Kontext festgestellte Leistungsverminderung deutlich übersteigende Beeinträchtigung sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat folglich auch zu Recht auf weitere Abklärungen der Einschränkung im Haushalt verzichtet.