4.4. Was sodann die Einschränkung im Haushaltsbereich anbelangt, bestand angesichts des von den Gutachtern für eine angepasste Tätigkeit definierten Belastungsprofils, wonach die Beschwerdeführerin lediglich insofern eingeschränkt ist, dass ihr kein schweres Heben und Tragen, keine Arbeiten "mit Armvorhalt ohne Möglichkeit zu Haltungs- oder Lagerungswechsel des Armes", keine anhaltende gehäufte Überkopfarbeit, keine Feucht-, Hitze- oder Kältearbeit oder Arbeiten mit besonderer Verletzungsgefahr sowie keine Arbeiten, bei denen eine abschnürende Kleidung notwendig ist oder Schulterriemen auf der betroffenen Seite aufgelegt