Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht; ohne Kaderfunktion; Frauen; Median). In einer Gesamtbetrachtung der lohnerhöhenden (Beschäftigungsgrad, Alter) und lohnmindernden (Aufenthaltskategorie) Faktoren besteht bei einer medizinisch begründeten Arbeitsfähigkeit von 70%, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegt, weder aufgrund der Rechtsprechungsgrundsätze noch aufgrund der gesetzlichen Vorschriften (vgl. E. 4.3.4 hiervor) ein Anlass, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen und vom von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Invalideneinkommen abzuweichen. Folglich beträgt der Invaliditätsgrad im mit 71 % zu wertenden Erwerbsbereich 15 %.