4.3.6. Die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits mit der Anerkennung einer Arbeitsfähigkeit nur in einem reduzierten Pensum berücksichtigt und vermögen keinen weiteren Abzug vom Tabellenlohn zu begründen (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin, die türkische Staatsbürgerin ist, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Kategorie C; VB 1.2). Aus der Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht" (BfS; LSE 2020; Tabelle T12_b; ohne Kaderfunktion;