2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis). 4.3.5. Das von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der vereinfachten Parallelisierung (vgl. E. 4.3.1 hiervor) festgelegte Valideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet.