Hinsichtlich der im Oktober 2021 eingetretenen erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche sich erst drei Monate später, mithin per Ende Januar 2022, auf den Rentenanspruch auswirken kann, ist indes das seit 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ob die Beschwerdeführerin auch über den 31. Januar 2022 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist daher nach den seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden und im Folgenden auch in der entsprechenden Fassung angegebenen Bestimmungen zu prüfen.