4.2.3. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand vorliegend per 1. April 2021, womit für dessen Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist. Dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, ist nach dem Gesagten zu Recht nicht umstritten. Hinsichtlich der im Oktober 2021 eingetretenen erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche sich erst drei Monate später, mithin per Ende Januar 2022, auf den Rentenanspruch auswirken kann, ist indes das seit 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar (vgl. E. 4.2.2 hiervor).