KSIR, welche diese Vorgehensweise auch für die erstmalige abgestufte bzw. befristete Rentenzusprache vorsieht). Besteht im Zeitpunkt, in welchem das neue Recht in Kraft trat, kein Anspruch auf Rentenleistungen, ist bei der Beurteilung des Leistungsanspruches aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, in Ermangelung anderslautender Übergangsbestimmungen auch ohne massgebende Veränderung das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht anzuwenden (zur Publ. vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4).