4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Invalideneinkommen sei nicht korrekt festgestellt worden. Es wäre ein Abzug vom Tabellenwert der LSE vorzunehmen gewesen. Zudem widerspreche die mit 0 % im Haushalt angegebene Einschränkung völlig den Ausführungen im Gutachten, wonach sie keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben könne und auch für leidensangepasste Tätigkeiten mindestens zu 30 % eingeschränkt sei (Beschwerde S. 12).