Unter Hinweis darauf, dass im Haushaltsbereich eine Einschränkung von mindestens 86 % erforderlich wäre, um einen für einen Rentenanspruch erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % zu erreichen und eine derart erhebliche Einschränkung offensichtlich nicht vorliege, verzichtete die Beschwerdegegnerin aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich und befristete die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Januar 2022 (VB 86 S. 6 f.).