Aufgrund der aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierenden Erwerbseinbusse ermittelte sie so im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 20.56 % bzw. einen Invaliditätsgrad von 14.60 %. Unter Hinweis darauf, dass im Haushaltsbereich eine Einschränkung von mindestens 86 % erforderlich wäre, um einen für einen Rentenanspruch erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % zu erreichen und eine derart erhebliche Einschränkung offensichtlich nicht vorliege, verzichtete die Beschwerdegegnerin aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich und befristete die Rente in Anwendung von Art.