Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, der LSE des Jahres 2020 und setzte dieses unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der bis 2021 eingetretenen Lohnentwicklung und der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 37'688.00 fest. Aufgrund der aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierenden Erwerbseinbusse ermittelte sie so im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 20.56 % bzw. einen Invaliditätsgrad von 14.60 %.