28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. April 2021 eine ganze Rente zu. Für die Zeit ab Oktober 2021 (Erlangen einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) nahm die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich einen Einkommensvergleich vor.