Aufgrund der ab April 2020 bestandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und des damit per frühestmöglichem Rentenbeginn am 1. April 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG) bestehenden und unabhängig vom Ausmass der Einschränkung im Haushaltsbereich jedenfalls einen Anspruch auf eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrades von mindestens 71 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. April 2021 eine ganze Rente zu.