4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad, ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 71 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 29 % im Gesundheitsfall, in Anwendung der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG). Dies wird von der Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 32 S. 3; VB 19.1 S. 3; VB 70.6 S. 5) – nicht beanstandet. Aufgrund der ab April 2020 bestandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und des damit per frühestmöglichem Rentenbeginn am 1. April 2021 (vgl. Art.