Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 12) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das Gutachten vom 11. Januar 2023 ist demnach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit von April 2020 bis Ende September 2021 und seit Oktober 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (VB 70.1 S. 9 f.).