Beide Behandlerinnen anerkannten denn auch, dass das Gutachten der SMAB nachvollziehbar und schlüssig ist. Was die nicht in ihren Fachbereich als Gynäkologin fallenden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.2) Ausführungen von Dr. med. D._____ anbelangt, wonach eine Depression vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken könnte, vermögen diese die Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht in Frage zu stellen. Diese legte nach eingehender Befragung (vgl. VB 70.6 S. 2 ff.) und fundierter Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. VB 70.6 S. 6 ff.)