3.4. 3.4.1. Sowohl Dr. med. D._____ (VB 81 S. 12 f.) als auch dipl. med. C._____ (VB 81 S. 14 f.) nahmen in ihren Stellungnahmen lediglich eine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vor, ohne wichtige und nicht bereits hinlänglich bekannte und gewürdigte neue Befunde zu benennen, was angesichts der umfassenden und fundierten gutachterlichen Abklärung kein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Beide Behandlerinnen anerkannten denn auch, dass das Gutachten der SMAB nachvollziehbar und schlüssig ist.