sei lege artis erstellt und zudem schlüssig und vollständig. Es sei lediglich zu ergänzen, dass die Depression als vorbestehende Diagnose bereits bei der Zuweisung im März 2020 durch dipl. med. C._____ erwähnt worden sei und sich die depressive Verstimmung nach der Diagnose des Mammakarzinoms zwar verschlechtert habe (wobei keine Vorstellung bei der Psychoonkologie stattgefunden habe), erfreulicherweise aber aufgrund des guten familiären Umfelds gut habe kompensiert werden können. Diese Diagnose sei im Gutachten unberücksichtigt gewesen, da die Patientin nicht offen darüber spreche, wobei dies die persönliche Einschätzung von ihr als Gynäkologin sei.