Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E. 4 mit Hinweisen). 3.3.2. Die die Beschwerdeführerin seit Mai 2020 behandelnde Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, führte in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 20. April 2023 auf dessen entsprechende Anfrage hin aus, das Gutachten der SMAB -6-