3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet – nach dem Gesagten zu Recht – nicht, dass dem SMAB-Gutachten grundsätzlich Beweiswert zukommt. Sie macht indes geltend, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht auf die Beurteilung der Gutachter, sondern auf diejenige ihrer behandelnden Ärztin dipl. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. April 2023 (VB 81 S. 14) abzustellen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175)